§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „KFC-Thon“ - Kärntner Flugsportclub Thon. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Grafenstein und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
 

§ 2  Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die technische und die handwerksmäßige Fertigkeit seiner Mitglieder auf den Gebieten des Modellbaues und Modellflugsportes zu fördern und einen geregelten Flugsportbetrieb zu ermöglichen.

 

§ 3  Ideelle Mittel sind:

  • Theoretische und praktische Schulung von Mitgliedern
  • Abhaltung von Meetings
  • Abhaltung von Wettbewerben und Veranstaltungen
  • Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Allfällige Einnahmen
  • Erträge von Festen und Veranstaltungen
  • Sammlungen
  • Vermächtnissen und Geschenken
  • Spenden
  • Werbetafeln
  • Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Vereinsgeschehen beteiligen und sich mit den Modellflugsport beschäftigen oder Interesse daran haben. Außerordentliche Mitglieder beschränken sich auf die Förderung von Zweck und Zielen des Vereins. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die über Vorschlag eines Mitgliedes wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand zu solchen ernannt werden.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Verpflichtend ist die Mitgliedschaft beim Österreichischen Aero-Club, Sektion Modellflug. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das schriftliche Ansuchen kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Generell gilt nach erfolgter Aufnahme eine Probezeit von zwei Jahren. Während diesen kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen beendet werden.Die Mitgliedschaft wird erst mit den abgelegten Prüfungen A und B beim Verein wirksam.
 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  • Durch freiwilligen Austritt.
  • Automatisch, durch das nicht termingerechte Einzahlen der zu leistenden Beiträge. (Frist 31. März des laufenden Jahres)
  • Durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes während der 2-jährigen Probezeit.
  • Durch Ausschluss: Mitglieder des Vereines, die dem Zweck oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln, sich unehrenhaft verhalten oder gegen dessen Satzungen, die Platzordnung oder Beschlüsse verstoßen, können über Beschluss und Antrag des Vorstandes  ausgeschlossen werden, doch ist ein einstimmiger Beschluss im Vorstand erforderlich.  Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen  Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstigen zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am gesamten Vereinsbetrieb teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der  Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind auch die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträgen verpflichtet.

 

§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr zwischen 1. Jänner und 31. März  statt. Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes/ einer Obfrau, eines/einer Kassier/in, eines/einer Schriftführer/in und deren Stellvertreter/in falls gewählt ist Volljährigkeit erforderlich.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
 

  • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
  • schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder
  • Verlangen der Rechnungsprüfer
  • Beschluss der Rechnungsprüfer statt.

 

Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindesten 4 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung und Festsetzung des Tagungsortes erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sowie Wahlvorschläge müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder.

 

Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen die Satzungen des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in falls gewählt. Wenn auch dieser/e verhindert ist, so führt das an Jahren Älteste, anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

 

§ 10  Aufgabe der Generalversammlung

  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 11  Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
 

  • Obmann
  • Schriftführer
  • Kassier
  • Den Mitgliedern mit beratender Stimme
  • Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten/Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, etc.

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand  auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter/in falls gewählt  mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau oder einer seiner Stellvertreter/in.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in falls gewählt.
Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen § 9 Abs.1 und 2 dieser Statuten.
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
  • Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

 

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Verein wird durch den/die Obmann/Obfrau und Schriftführer/in oder der/die Obmann/Obfrau und Kassier/in gemeinsam vertreten.
  • Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/die Obmann/Obfrau, bzw. des Schriftführers oder des Kassiers, in Geldangelegenheiten des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich Obmann/Obfrau und Schriftführer/in oder Obmann/Obfrau und Kassier/in.
  • Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des/der Schriftführer/in oder des Kassiers ihr/ihre Stellvertreter/in falls gewählt.

 

§ 14  Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftsperiode sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Ihnen steht das Recht zu an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnisder Prüfung zu berichten.

 

§ 15  Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil  innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung nach Gewährung  beiderseitigen Gehörs. Bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16  Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, an sonst Zwecken der Sozialhilfe.